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Frieden für Ukraine

Ein Vorschlag

1. Alle militärischen Feindseligkeiten werden zu einem bestimmten Stichtag eingestellt und es

tritt ein Waffenstillstand in Kraft. Beide Kriegsparteien garantieren, dass in den von ihnen

kontrollierten Gebieten keine paramilitärischen Verbände operieren.

2. Beide Kriegsparteien verzichten auf alle Gebietsansprüche bezüglich der Gebiete, die seit

1991 völkerrechtlich zur Ukraine gehören und am Tage des Waffenstillstands von Russland

militärisch kontrolliert werden. Russland verzichtet zudem auf annektierte Gebiete, die am

Tag des Waffenstillstands unter militärischer Kontrolle der Ukraine stehen. (Ggf. findet zur

Arrondierung in kleinem Umfang ein Gebietsaustausch statt.)

3. Russland und die Ukraine streben die Gründung eines oder mehrerer Staaten mit

eingeschränkter Souveränität (SES-Staaten) an. Diese Staaten sollen auf dem seit 1991

völkerrechtlich zur Ukraine gehörenden, am Tage des Waffenstillstands aber militärisch von

Russland beherrschten Gebiet entstehen. Die Ukraine und Russland erklären ihren Willen

zur Gründung der SES-Staaten in der völkerrechtlich erforderlichen Form z. B. durch

Ratifikation eines Friedensvertrages, der dieses Ziel enthält, oder durch Volksabstimmung.

4. Die Gründung der SES-Staaten bedarf der Zustimmung der dort lebenden Bevölkerung in

einer international überwachten freien Volksabstimmung. Abstimmungsberechtigt sind alle

volljährigen Personen, die ihren legalen Aufenthalt in den betroffenen Gebieten hatten, als

diese letztmalig unter ukrainischer Verwaltung standen. Die Volksabstimmung wird von den

Vereinten Nationen durchgeführt. Falls die Bevölkerung nicht zustimmt, scheitert das

Friedensabkommen. Stimmt sie zu, zieht sich die Ukraine aus allen u. U. besetzten

russischen Gebieten zurück.

5. In der Volksabstimmung geben sich die SES-Staaten zugleich eine Verfassung, die als

unveränderliche Säule das Demokratieprinzip mit allgemeinem, gleichem und geheimem

Wahlrecht vorsieht. Integraler Bestandteil dieser Verfassung sind die Grundrechte gemäß

1der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Anerkennung der Rechte aus der

Europäischen Sozialcharta. Der Schutz des Privateigentums wird grundsätzlich garantiert.

6. Die SES-Staaten sind in der Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten unabhängig und

selbstbestimmt. Innere Angelegenheiten sind alle das zivile Leben betreffenden

Sachverhalte, die staatlicher Regulierung unterliegen, einschließlich der Finanzhoheit und

der Polizeigewalt. Die Bürger der SES-Staaten genießen uneingeschränkte Reisefreiheit.

7. Die SES-Staaten werden Mitglied der Vereinten Nationen, der Internationalen

Atomenergiebehörde und treten dem Atomwaffensperrvertrag bei. Sie sind frei, anderen

internationalen Organisationen beizutreten, soweit diese ausschließlich zivilen Zwecken

dienen. Die SES-Staaten sind ferner frei, Handels- und Investitionsabkommen untereinander

oder mit Drittstaaten abzuschließen.

8. In anderen Angelegenheiten der Außen- und Sicherheitspolitik genießen die SES-Staaten bis

auf Weiteres nur eingeschränkte Souveränität. Insbesondere bedürfen vertragliche

Bindungen mit Drittstaaten der Zustimmung Russlands, sofern sie sicherheitspolitische

Bestimmungen enthalten. Die Herstellung der vollen Souveränität zu einem späteren

Zeitpunkt bedarf der Zustimmung Russlands.

9. Die SES-Staaten haben das Recht, eigene Streitkräfte zur Landesverteidigung aufzustellen.

Die SES-Staaten schließen einen Freundschaftsvertrag mit Russland, der Russland das Recht

einräumt, eigene Truppen und Waffensysteme in den SES-Staaten zu stationieren. Im

Gegenzug verpflichtet sich Russland, die SES-Staaten auf deren Wunsch hin gegen Angriffe

von außen zu verteidigen.

10. Die Ukraine (damit ist im Folgenden stets der am Tage des Waffenstillstands unter

ukrainischer Kontrolle stehende Teil gemeint) wird entweder Mitglied der NATO oder erhält

gleichwertige Sicherheitsgarantien der NATO. Im letzteren Fall bedürfte eine spätere

Aufnahme der Ukraine in das Bündnis einer Änderung des Friedensvertrages. Die NATO

sagt zu, dass keine ausländischen Truppen oder Waffensysteme in der Ukraine stationiert

oder in ihrem Luftraum eingesetzt werden. Die NATO ist von dieser Zusage entbunden,

wenn und sobald ein militärischer Angriff auf die Ukraine von russischem oder

belarussischem Territorium aus erfolgt. Die NATO ist von dieser Zusage zudem entbunden,

falls die freiheitliche innere Verfassung eines SES-Staates in wesentlichem Umfang

eingeschränkt wird.

11. Russland sagt zu, dass es keine Einwendungen gegen eine Aufnahme der Ukraine in die EU

hat. Die Ukraine ist frei, die notwendigen Beitrittsvoraussetzungen für die EU – und vorab

den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – zu schaffen.

12. Die Vereinten Nationen finanzieren durch Kreditaufnahme einen Ukraine-Friedensfonds

von mindestens 500 Mrd. Euro. Die Kreditaufnahme wird von Mitgliedsstaaten der UNO

verbürgt (bspw. proportional zu dem Volumen ihres Vorkriegshandels mit der Ukraine). Der

Fonds wird die verfügbaren Mittel nach marktwirtschaftlichen Prinzipien vergeben,

jeglicher Korruption entgegenwirken und einen gleichberechtigten Marktzutritt von

Investoren gewährleisten.

13. Die Mittel des Friedensfonds werden eingesetzt

• für die Behebung von Kriegsschäden und den wirtschaftlichen Wiederaufbau in

den Kriegsgebieten,

2• zur Unterstützung von Menschen, die durch den Krieg körperlich oder materiell

besonders schwer geschädigt wurden,

• zur Entschädigung der Ukraine für Verluste von Vermögenswerten, die in das

Eigentum der SES-Staaten übergehen (Sonderregelung Bodenschätze s. Punkt 14),

• zur Umschuldung der ukrainischen Staatschulden (s. Punkt 15).

14. Staatliche Unternehmen und Rohstofflagerstätten, deren Vermögenswerte mehrheitlich in

den SES-Staaten liegen, werden von der Ukraine und den SES-Staaten gemeinsam verwaltet

und verwertet. Dazu wird eine Organisationsform geschaffen, die sich z. B. an der früheren

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl („Montanunion“) orientieren könnte.

15. Die ukrainischen Staatsschulden werden unter Einsatz von Mitteln des Friedensfonds

restrukturiert, sodass die Zahlungsverpflichtungen aus den Altschulden für die Ukraine

langfristig tragfähig sind.

16. Russland sichert zu, alle ukrainischen Kinder, die auf russisches Staatgebiet verbracht

wurden, an ihre ukrainischen Eltern zurückzuführen. Die Kriegsgefangenen beider Seiten

werden freigelassen. Sie haben das Recht, in ein Land ihrer Wahl auszureisen.

17. Alle im Gefolge des Krieges verhängten wirtschaftlichen Strafmaßnahmen und

Reisebeschränkungen werden aufgehoben. Beide Kriegsparteien verzichten auf die

Geltendmachung von Reparationsansprüchen. Sie anerkennen die Oblivionsklausel und

damit die Idee des „wohltätigen Vergessens“ als Basis ihrer zukünftigen Beziehungen.

18. Für den Fall von Differenzen über die Auslegung oder die Einhaltung des Vertrags

verpflichten sich die Konfliktparteien zur friedlichen Streitbeilegung in einer der im

Völkerrecht dafür entwickelten diplomatischen Formen, ggf. unter Vermittlung neutraler

Drittstaaten oder eines Organs der Vereinten Nationen.

Ein Vorschlag

1. Alle militärischen Feindseligkeiten werden zu einem bestimmten Stichtag eingestellt und es tritt ein Waffenstillstand in Kraft. Beide Kriegsparteien garantieren, dass in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine paramilitärischen Verbände operieren.

2. Beide Kriegsparteien verzichten auf alle Gebietsansprüche bezüglich der Gebiete, die seit 1991 völkerrechtlich zur Ukraine gehören und am Tage des Waffenstillstands von Russland militärisch kontrolliert werden. Russland verzichtet zudem auf annektierte Gebiete, die am Tag des Waffenstillstands unter militärischer Kontrolle der Ukraine stehen. (Ggf. findet zur Arrondierung in kleinem Umfang ein Gebietsaustausch statt.)

3. Russland und die Ukraine streben die Gründung eines oder mehrerer Staaten mit eingeschränkter Souveränität (SES-Staaten) an. Diese Staaten sollen auf dem seit 1991 völkerrechtlich zur Ukraine gehörenden, am Tage des Waffenstillstands aber militärisch von Russland beherrschten Gebiet entstehen. Die Ukraine und Russland erklären ihren Willen zur Gründung der SES-Staaten in der völkerrechtlich erforderlichen Form z. B. durch Ratifikation eines Friedensvertrages, der dieses Ziel enthält, oder durch Volksabstimmung.

4. Die Gründung der SES-Staaten bedarf der Zustimmung der dort lebenden Bevölkerung in einer international überwachten freien Volksabstimmung. Abstimmungsberechtigt sind alle volljährigen Personen, die ihren legalen Aufenthalt in den betroffenen Gebieten hatten, als diese letztmalig unter ukrainischer Verwaltung standen. Die Volksabstimmung wird von den Vereinten Nationen durchgeführt. Falls die Bevölkerung nicht zustimmt, scheitert das Friedensabkommen. Stimmt sie zu, zieht sich die Ukraine aus allen u. U. besetzten russischen Gebieten zurück.

5. In der Volksabstimmung geben sich die SES-Staaten zugleich eine Verfassung, die als unveränderliche Säule das Demokratieprinzip mit allgemeinem, gleichem und geheimem Wahlrecht vorsieht. Integraler Bestandteil dieser Verfassung sind die Grundrechte gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Anerkennung der Rechte aus der Europäischen Sozialcharta. Der Schutz des Privateigentums wird grundsätzlich garantiert.

6. Die SES-Staaten sind in der Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten unabhängig und selbstbestimmt. Innere Angelegenheiten sind alle das zivile Leben betreffenden Sachverhalte, die staatlicher Regulierung unterliegen, einschließlich der Finanzhoheit und der Polizeigewalt. Die Bürger der SES-Staaten genießen uneingeschränkte Reisefreiheit.

7. Die SES-Staaten werden Mitglied der Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergiebehörde und treten dem Atomwaffensperrvertrag bei. Sie sind frei, anderen internationalen Organisationen beizutreten, soweit diese ausschließlich zivilen Zwecken dienen. Die SES-Staaten sind ferner frei, Handels- und Investitionsabkommen untereinander oder mit Drittstaaten abzuschließen.

8. In anderen Angelegenheiten der Außen- und Sicherheitspolitik genießen die SES-Staaten bis auf Weiteres nur eingeschränkte Souveränität. Insbesondere bedürfen vertragliche Bindungen mit Drittstaaten der Zustimmung Russlands, sofern sie sicherheitspolitische Bestimmungen enthalten. Die Herstellung der vollen Souveränität zu einem späteren Zeitpunkt bedarf der Zustimmung Russlands.

9. Die SES-Staaten haben das Recht, eigene Streitkräfte zur Landesverteidigung aufzustellen. Die SES-Staaten schließen einen Freundschaftsvertrag mit Russland, der Russland das Recht einräumt, eigene Truppen und Waffensysteme in den SES-Staaten zu stationieren. Im Gegenzug verpflichtet sich Russland, die SES-Staaten auf deren Wunsch hin gegen Angriffe von außen zu verteidigen.

10. Die Ukraine (damit ist im Folgenden stets der am Tage des Waffenstillstands unter ukrainischer Kontrolle stehende Teil gemeint) wird entweder Mitglied der NATO oder erhält gleichwertige Sicherheitsgarantien der NATO. Im letzteren Fall bedürfte eine spätere Aufnahme der Ukraine in das Bündnis einer Änderung des Friedensvertrages. Die NATO sagt zu, dass keine ausländischen Truppen oder Waffensysteme in der Ukraine stationiert oder in ihrem Luftraum eingesetzt werden. Die NATO ist von dieser Zusage entbunden, wenn und sobald ein militärischer Angriff auf die Ukraine von russischem oder belarussischem Territorium aus erfolgt. Die NATO ist von dieser Zusage zudem entbunden, falls die freiheitliche innere Verfassung eines SES-Staates in wesentlichem Umfang eingeschränkt wird.

11. Russland sagt zu, dass es keine Einwendungen gegen eine Aufnahme der Ukraine in die EU hat. Die Ukraine ist frei, die notwendigen Beitrittsvoraussetzungen für die EU – und vorab den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – zu schaffen.

12. Die Vereinten Nationen finanzieren durch Kreditaufnahme einen Ukraine-Friedensfonds von mindestens 500 Mrd. Euro. Die Kreditaufnahme wird von Mitgliedsstaaten der UNO verbürgt (bspw. proportional zu dem Volumen ihres Vorkriegshandels mit der Ukraine). Der Fonds wird die verfügbaren Mittel nach marktwirtschaftlichen Prinzipien vergeben, jeglicher Korruption entgegenwirken und einen gleichberechtigten Marktzutritt von Investoren gewährleisten.

13. Die Mittel des Friedensfonds werden eingesetzt

• für die Behebung von Kriegsschäden und den wirtschaftlichen Wiederaufbau in den Kriegsgebieten,

• zur Unterstützung von Menschen, die durch den Krieg körperlich oder materiell besonders schwer geschädigt wurden,

• zur Entschädigung der Ukraine für Verluste von Vermögenswerten, die in das Eigentum der SES-Staaten übergehen (Sonderregelung Bodenschätze s. Punkt 14),

• zur Umschuldung der ukrainischen Staatschulden (s. Punkt 15).

14. Staatliche Unternehmen und Rohstofflagerstätten, deren Vermögenswerte mehrheitlich in den SES-Staaten liegen, werden von der Ukraine und den SES-Staaten gemeinsam verwaltet und verwertet. Dazu wird eine Organisationsform geschaffen, die sich z. B. an der früheren Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl („Montanunion“) orientieren könnte.

15. Die ukrainischen Staatsschulden werden unter Einsatz von Mitteln des Friedensfonds restrukturiert, sodass die Zahlungsverpflichtungen aus den Altschulden für die Ukraine langfristig tragfähig sind.

16. Russland sichert zu, alle ukrainischen Kinder, die auf russisches Staatgebiet verbracht wurden, an ihre ukrainischen Eltern zurückzuführen. Die Kriegsgefangenen beider Seiten werden freigelassen. Sie haben das Recht, in ein Land ihrer Wahl auszureisen.

17. Alle im Gefolge des Krieges verhängten wirtschaftlichen Strafmaßnahmen und Reisebeschränkungen werden aufgehoben. Beide Kriegsparteien verzichten auf die Geltendmachung von Reparationsansprüchen. Sie anerkennen die Oblivionsklausel und damit die Idee des „wohltätigen Vergessens“ als Basis ihrer zukünftigen Beziehungen.

18. Für den Fall von Differenzen über die Auslegung oder die Einhaltung des Vertrags verpflichten sich die Konfliktparteien zur friedlichen Streitbeilegung in einer der im Völkerrecht dafür entwickelten diplomatischen Formen, ggf. unter Vermittlung neutraler Drittstaaten oder eines Organs der Vereinten Nationen.

Impressum


Hamburger Friedensinitiative, c.o. Bernd Lucke, Postfach 1402, 21414 Winsen.


info@hamburger-friedensinitiative.de

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