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Frieden für Ukraine

Ein Vorschlag

  1. Alle militärischen Feindseligkeiten werden zu einem bestimmten Stichtag eingestellt und es tritt ein Waffenstillstand in Kraft. Beide Kriegsparteien garantieren, dass in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine paramilitärischen Verbände operieren.

  2. Beide Kriegsparteien verzichten auf alle Gebietsansprüche bezüglich der Gebiete, die seit 1991 völkerrechtlich zur Ukraine gehören und am Tage des Waffenstillstands von Russland militärisch kontrolliert werden. Russland verzichtet zudem auf annektierte Gebiete, die am Tag des Waffenstillstands unter militärischer Kontrolle der Ukraine stehen. (Ggf. findet zur Arrondierung in kleinem Umfang ein Gebietsaustausch statt.)

  3. Russland und die Ukraine streben die Gründung eines oder mehrerer Staaten mit eingeschränkter Souveränität (SES-Staaten) an. Diese Staaten sollen auf dem seit 1991 völkerrechtlich zur Ukraine gehörenden, am Tage des Waffenstillstands aber militärisch von Russland beherrschten Gebiet entstehen. Die Ukraine und Russland erklären ihren Willen zur Gründung der SES-Staaten in der völkerrechtlich erforderlichen Form z. B. durch Ratifikation eines Friedensvertrages, der dieses Ziel enthält, oder durch Volksabstimmung.

  4. Die Gründung der SES-Staaten bedarf der Zustimmung der dort lebenden Bevölkerung in einer international überwachten freien Volksabstimmung. Abstimmungsberechtigt sind alle volljährigen Personen, die ihren legalen Aufenthalt in den betroffenen Gebieten hatten, als diese letztmalig unter ukrainischer Verwaltung standen. Die Volksabstimmung wird von den Vereinten Nationen durchgeführt. Falls die Bevölkerung nicht zustimmt, scheitert das Friedensabkommen. Stimmt sie zu, zieht sich die Ukraine aus der Region Kursk und allen anderen besetzten russischen Gebieten zurück.

  5. In der Volksabstimmung geben sich die SES-Staaten zugleich eine Verfassung, die als unveränderliche Säule das Demokratieprinzip mit allgemeinem, gleichem und geheimem Wahlrecht vorsieht. Integraler Bestandteil dieser Verfassung sind die Grundrechte gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Anerkennung der Rechte aus der Europäischen Sozialcharta. Der Schutz des Privateigentums wird grundsätzlich garantiert.

  6. Die SES-Staaten sind in der Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten unabhängig und selbstbestimmt. Innere Angelegenheiten sind alle das zivile Leben betreffenden Sachverhalte, die staatlicher Regulierung unterliegen, einschließlich der Finanzhoheit und der Polizeigewalt. Die Bürger der SES-Staaten genießen uneingeschränkte Reisefreiheit.

  7. Die SES-Staaten werden Mitglied der Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergiebehörde und treten dem Atomwaffensperrvertrag bei. Sie sind frei, anderen internationalen Organisationen beizutreten, soweit diese ausschließlich zivilen Zwecken dienen. Die SES-Staaten sind ferner frei, Handels- und Investitionsabkommen untereinander oder mit Drittstaaten abzuschließen.

  8. In anderen Angelegenheiten der Außen- und Sicherheitspolitik genießen die SES-Staaten bis auf Weiteres nur eingeschränkte Souveränität. Insbesondere bedürfen vertragliche Bindungen mit Drittstaaten der Zustimmung Russlands, sofern sie sicherheitspolitische Bestimmungen enthalten. Die Herstellung der vollen Souveränität zu einem späteren Zeitpunkt bedarf der Zustimmung Russlands.

  9. Die SES-Staaten haben das Recht, eigene Streitkräfte zur Landesverteidigung aufzustellen. Die SES-Staaten schließen einen Freundschaftsvertrag mit Russland, der Russland das Recht einräumt, eigene Truppen und Waffensysteme in den SES-Staaten zu stationieren. Im Gegenzug verpflichtet sich Russland, die SES-Staaten auf deren Wunsch hin gegen Angriffe von außen zu verteidigen.

  10. Die Ukraine (damit ist im Folgenden stets der am Tage des Waffenstillstands unter ukrainischer Kontrolle stehende Teil gemeint) wird entweder Mitglied der NATO oder erhält gleichwertige Sicherheitsgarantien der NATO. Im letzteren Fall bedürfte eine spätere Aufnahme der Ukraine in das Bündnis einer Änderung des Friedensvertrages. Die NATO sagt zu, dass keine ausländischen Truppen oder Waffensysteme in der Ukraine stationiert oder in ihrem Luftraum eingesetzt werden. Die NATO ist von dieser Zusage entbunden, wenn und sobald ein militärischer Angriff auf die Ukraine von russischem oder belarussischem Territorium aus erfolgt. Die NATO ist von dieser Zusage zudem entbunden, falls die freiheitliche innere Verfassung eines SES-Staates in wesentlichem Umfang eingeschränkt wird.

  11. Russland sagt zu, dass es keine Einwendungen gegen eine Aufnahme der Ukraine in die EU hat. Die Ukraine ist frei, die notwendigen Beitrittsvoraussetzungen für die EU – und vorab den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – zu schaffen.

  12. Die Vereinten Nationen finanzieren durch Kreditaufnahme einen Ukraine-Friedensfonds von mindestens 500 Mrd. Euro. Die Kreditaufnahme wird von Mitgliedsstaaten der UNO verbürgt (bspw. proportional zu dem Volumen ihres Vorkriegshandels mit der Ukraine). Der Fonds wird die verfügbaren Mittel nach marktwirtschaftlichen Prinzipien vergeben, jeglicher Korruption entgegenwirken und einen gleichberechtigten Marktzutritt von Investoren gewährleisten.

  13. Die Mittel des Friedensfonds werden eingesetzt

  • für die Behebung von Kriegsschäden und den wirtschaftlichen Wiederaufbau in den Kriegsgebieten,

  • zur Unterstützung von Menschen, die durch den Krieg körperlich oder materiell besonders schwer geschädigt wurden,

  • zur Entschädigung der Ukraine für Verluste von Vermögenswerten, die in das Eigentum der SES-Staaten übergehen (s. Punkt 14),

  • zur Umschuldung der ukrainischen Staatschulden (s. Punkt 15).

  1. Staatliche Unternehmen und Rohstofflagerstätten, deren Vermögenswerte mehrheitlich in den SES-Staaten liegen, werden den SES-Staaten übereignet. Die Ukraine wird aus dem Friedensfonds entschädigt.

  2. Die ukrainischen Staatsschulden werden unter Einsatz von Mitteln des Friedensfonds restrukturiert, sodass die Zahlungsverpflichtungen aus den Altschulden für die Ukraine langfristig tragfähig sind.

  3. Russland sichert zu, alle ukrainischen Kinder, die auf russisches Staatgebiet verbracht wurden, an ihre ukrainischen Eltern zurückzuführen. Die Kriegsgefangenen beider Seiten werden freigelassen. Sie haben das Recht, in ein Land ihrer Wahl auszureisen.

  4. Alle im Gefolge des Krieges verhängten wirtschaftlichen Strafmaßnahmen und Reisebeschränkungen werden aufgehoben. Beide Kriegsparteien verzichten auf die Geltendmachung von Reparationsansprüchen. Sie anerkennen die Oblivionsklausel und damit die Idee des „wohltätigen Vergessens“ als Basis ihrer zukünftigen Beziehungen.

  5. Für den Fall von Differenzen über die Auslegung oder die Einhaltung des Vertrags verpflichten sich die Konfliktparteien zur friedlichen Streitbeilegung in einer der im Völkerrecht dafür entwickelten diplomatischen Formen, ggf. unter Vermittlung neutraler Drittstaaten oder eines Organs der Vereinten Nationen.

Impressum


Hamburger Friedensinitiative, c.o. Bernd Lucke, Postfach 1402, 21414 Winsen.


info@hamburger-friedensinitiative.de

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